Wie die rechtliche Lage der Arbeitszeiterfassung in Deutschland aussieht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht nach seinem Grundsatzurteil im September 2022 eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit vor. (Quelle) Das BAG beruft sich dabei auf Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Hier ist festgehalten: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. [...]“. Mit dem Beschluss des BAG gilt die Pflicht zur Zeiterfassung ab sofort – auch, wenn viele Fragen nicht geklärt sind und es noch keine gesetzlichen Regelungen über das „Wie?“ gibt. Arbeitgeber sind durch das Grundsatzurteil verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die täglich von den Beschäftigten geleistete Arbeitszeit vollständig erfasst wird.

„Stechuhr-Urteil“ Arbeitszeiterfassung

Das BAG ist damit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Bereits im Mai 2019 entschied der EuGH beruhend auf dem Arbeitsschutz, dass die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber in die Pflicht nehmen sollen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System für die Arbeitszeiterfassung einzurichten. Nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil ist in Deutschland zunächst einmal nichts passiert – nun ist das Bundesarbeitsgericht vorangegangen. Die in den letzten Jahren immer mehr ermöglichten und praktizierten Arbeitsmodelle, wie Vertrauensarbeitszeit, mobiles Arbeiten über Remote Verbindungen und das Homeoffice, haben die Entscheidung begünstigt.

Arbeitszeiterfassung auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes

Nimmt man den Ansatz des BAG, dass sich die Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt, kann man von bestimmten Rahmenbedingungen ausgehen. Grundsätzlich lässt das Gesetz Arbeitgebern Ermessensspielraum, wie sie ihren Betrieb organisieren. Gleichzeitig zählt zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Vor allem geht es darum, möglichen Gefährdungen entgegenzuwirken – auch Gefährdungen, die aus Verstößen gegen das ArbZG folgen. Es besagt neben Pausenvorschriften unter anderem, dass die Höchstarbeitszeit maximal 10 Stunden pro Tag beträgt, Ruhezeit ist mindestens 11 Stunden nach dem Ende eines Arbeitstages.

Arbeitszeiterfassung nach Arbeitszeitgesetz

Bislang ist es nach § 16 Abs. 2 ArbZG nur notwendig, Arbeitszeiten zu erfassen, die über 8 Stunden am Werktag hinausgehen. Auch Arbeitszeiten von Minijobbern und Arbeitszeiten von Arbeitnehmern in bestimmten Branchen und Berufsgruppen müssen dokumentiert werden. Durch die neue Zeiterfassungspflicht müssen Arbeitgeber nun überprüfen, welche Anforderungen im Hinblick auf das ArbZG bestehen könnten. Kleine Geschäfte mit festen Öffnungszeiten haben hier anderen Bedarf als produzierende Betriebe mit Drei-Schicht-System. Zudem kommt es auch auf die angewendeten Arbeitsmodelle an – und, ob die Beschäftigten vor Ort tätig sind oder mobil arbeiten bzw. im Homeoffice arbeiten?

Wie soll die Arbeitszeiterfassung umgesetzt werden?

Gefragt ist nun der deutsche Gesetzgeber, der alle offenen Fragen mit klaren gesetzlichen Regelungen beantworten sollte. Denn noch ist offen, wie die Pflicht zur Zeiterfassung in den Unternehmen umgesetzt werden soll. Es ist davon auszugehen, dass ein Verordnungsentwurf zum ArbSchG oder ein Gesetzesentwurf zum ArbZG durch das Bundesarbeitsministerium folgen wird. Bis dahin ist zu entscheiden: Folgt man als Unternehmen dem BAG, ist jedes Arbeitsmodell ohne Zeiterfassung rechtswidrig. Im Streitfall würde die Entscheidung sicher zugunsten der Beschäftigten ausfallen.

Arbeitszeitgesetz hat keinen Einfluss auf Vergütung

Sowohl die Entscheidung des BAG als auch des EuGH befassen sich nur mit dem Arbeitsschutz, nicht mit Fragen der Vergütung. Die Arbeitszeiterfassung ist ausschließlich das „Sichtbarmachen“ erfasster Stunden.

Arbeitszeiterfassung per Excel oder App?

Die Arbeitszeiterfassung mit Excel oder anderen Tabellen-Anwendungen lässt sich schnell umsetzen. Doch die Nachteile sind vielfältig für Excel-Anwender. Für mehr Überblick sowie gesicherte, vernetzte Daten ist ATOSS Time Control die ideale Zeitwirtschaft für mittelständische Unternehmen. Die Software zur Arbeitszeiterfassung lohnt sich bereits ab 50 Mitarbeitern. Die neugestaltete ATOSS App bringt für das Mobile Workforce Management großartige Funktionen mit. In der App werden Arbeitszeiten schnell erfasst und in Echtzeit übertragen. Das „Stempeln“ kann außerdem über PCs und Terminals erfolgen und entlastet die Beschäftigten sowie die Personalabteilung. Auch mobiles Stempeln ist als Team-Stempelung für Teamleiter möglich. In der App sind Saldenstände, Stempelsätze und Fehlzeiten einfach einsehbar. Gleichzeitig werden über Zugriffsdefinitionen alle Datenschutz-Anforderungen abgedeckt.

Zeitwirtschaft vorbereiten: Arbeitszeit gemäß EuGH erfassen

Fest steht: BAG und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sehen den Einsatz eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems ab Arbeitsstunde Null vor. Handeln Sie jetzt und stellen Sie Ihr Arbeitszeitmanagement auf den Prüfstand. CompData betreut seit über 30 Jahren viele mittelständische Unternehmen mit modernen und flexiblen Lösungen für die Arbeitszeiterfassung. Mit der Software ATOSS Time Control lassen sich die gesetzlichen und tariflichen Anforderungen schnell und einfach umsetzen. Durch die Spezialisierung der Software können Sie sich auf eine durchgehend rechtskonforme Zeiterfassung verlassen. Ihre Personalabteilung wird dabei von vielen zeitaufwändigen Routine-Arbeiten entlastet.

Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten von ATOSS Time Control. Senden Sie uns einfach eine kurze E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir besprechen Ihre Anforderungen und geben Ihnen eine individuelle Empfehlung für Ihr Unternehmen.

Telefon: +49 (0)7431 950-555
E-Mail: vertrieb[at]compdata.de

Auch im Homeoffice ist die Zeiterfassung ab sofort Pflicht. In Sachen IT-Security erfahren Sie hier, wie Sie Homeoffice in Ihrem Unternehmen sicher gestalten.

Wie können wir Sie unterstützen?

Ansprechpartner

Herr Hubert Heck

Leiter Beratung & Vertrieb


CompData Computer GmbH
Eschachstr. 9
72459 Albstadt


Wir beantworten Ihre Fragen